Turn- & Sportverein 1910 Lauter e.V.
Sport für die ganze Familie

Unsere Satzung 

Das Nachfolgende ist eine Abschrift der aktuellen Vereins-Satzung. Keine Gewähr und/oder Haftung für Schreibfehler.


Präambel


Der TSV 1910 Lauter e.V. gibt sich nachfolgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben aller Mitglieder und die Arbeit der Organe, der Amts-und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.


Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.


Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von Extremismus.


Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.


Der Verein beachtet die europäische Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils gültigen Fassung.



Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche als auch männliche Personen angesprochen.


§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr

Der 1910 gegründete Verein führt den Namen "Turn-und Sportverein 1910 Lauter e.V."


Der Verein hat seinen Sitz in Laubach (OT Lauter) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter der Nummer 21VR584 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes.

Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des Hessischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als verbindlich an.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur. Der Verein setzt sich nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten zur Aufgabe, der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, sowie dem kulturellen Leben zu dienen. Die planmäßige Pflege von sportlicher Betätigung in den jeweiligen Sparten steht im Vordergrund. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.


Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag in einem verschlossenen Umschlag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.


Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter(s). Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Der/die gesetzliche(n) Vertreter des minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.


Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die zugehörigen Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.


Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

Alle personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erhoben und verwendet, um ein ordnungsgemäßes Vereinsleben zu gewährleisten. Diese Daten werden unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzverordnung verwaltet. Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

    Der Verein besteht aus
    a) Aktiven Mitgliedern
    b) Passiven Mitgliedern
    c) Außerordentlichen Mitgliedern


Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.


Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.


Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

    a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    b) durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
    c) durch Tod;
    d) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).


Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 1. Dezember und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für die Beitrittserklärung geltenden Regeln entsprechend. Wird der o.g. Stichtag zur Kündigung verpasst, ist der Beitrag für das kommende Kalenderjahr voll zu entrichten.


Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

    a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
    b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    c) sich grob unsportlich verhält;
    d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag zum Ausschluss eines Mitgliedes muss in schriftlicher Form erfolgen und dem Vorstand zugesendet werden.


Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.


Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.


Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.


Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


Alle personenbezogenen Daten des Mitglieds, das aus dem Verein ausgetreten ist, werden spätestens zwei Jahre nach dem Austritt unwiederbringlich gelöscht.


§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen (z.B. in Form von Arbeitsstunden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind) beschlossen werden. Entstehen dem Verein durch Verzug, nicht eingelöste Lastschriften oder sonstige Versäumnisse des Mitglieds Kosten, so hat das Mitglied die Kosten hierfür zu tragen. Dies gilt auch bei Abbuchung der Mitgliedsbeiträge von Konten eines Dritten.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen. Die entsprechenden Informationen sind in einem verschlossenen Umschlag dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten.


Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.


Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, nach Rücksprache mit dem Vorstand, beschließen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die nachgeordneten Vereinsordnungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.


Jedes volljährige ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.


Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.


Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.


Die Mitgliederversammlung ist durch Veröffentlichung in dem öffentlichen Mitteilungsblatt der Stadt Laubach sowie der örtlichen Presse unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen bekannt zu machen.

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.


Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 Prozent der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.


Alle Mitglieder können bis 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.


Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
    b) Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand
    c) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
    d) Entlastung des Vorstands
    e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    f) Wahl der Kassenprüfer;
    g) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
    h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.


§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB § 26 besteht aus:

    a) dem Präsidium, bestehend aus 2-5 Präsidiumsmitgliedern,
    b) dem Vereinsrechner,
    c) dem Schriftführer.


Der Vorstand besteht aus:

    a) Dem geschäftsführenden Vorstand,
    b) Den Sport-Abteilungsleitern der jeweiligen Sparten,
    c) Den stellvertretenden Sport-Abteilungsleitern der jeweiligen Sparten,
    d) Dem Abteilungsleiter des Organisations-Ausschusses,
    e) Dem stellvertretenden Abteilungsleiter des Organisations-Ausschusses,
    f) Dem Hausmeister / Leiter Wirtschaftsbetrieb,
    g) Dem stellvertretenden Hausmeister / Leiter Wirtschaftsbetrieb,
    h) 2-10 Beisitzern.


Der geschäftsführende Vorstand ist in der Außenwirkung einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.


Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist zulässig.


Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

Der Vorstand kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.


§ 11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.


Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.


Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand prüft und entscheidet über die Vergabe des Aufwendungsersatzanspruchs im Einzelfall.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§ 12 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

    a) Geschäftsordnung
    b) Beitragsordnung
    c) Finanzordnung
    d) Jugendordnung
    e) Ehrungsordnung
    f) Datenschutzordnung


Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, gleichwohl für die Mitglieder des Vereins verpflichtend (siehe auch § 7 dieser Satzung).

§ 13 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.


Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse der Abteilungsversammlungen sind zur Niederschrift zu nehmen und bei Bedarf dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.


Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen.


Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr bis zum 30.11. des laufenden Jahres einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.


Es dürfen keine Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Kreditgeschäfte, im Namen des Vereins getätigt werden.


§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei volljährige Kassenprüfer/innen auf jeweils zwei Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.


Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Bei der Prüfung der Unterlagen ist auf kaufmännische Genauigkeit zu achten. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.


Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer im Rahmen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.


Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lauter, OT der Stadt Laubach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder zur Förderung des Sports verwenden darf. Die Verwaltung des Vermögens obliegt der Vereinsgemeinschaft, die sich aus den Vereinen der Gemeinde Lauter, OT der Stadt Laubach, zusammensetzt.


§ 16 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 17 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.02.2020 beschlossen.


Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Lauter, den 29.02.2020


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Präsidiumsmitglied                 Präsidiumsmitglied